Zu Abs. 1
Absatz 1 definiert weiterhin den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung, indem weiterhin die entsprechenden Regelungen der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (RL 2009/104/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit) übernommen werden. Die Ermächtigungsgrundlage bleibt im Wesentlichen unverändert das ArbSchG, hier die §§ 18 und 19 ArbSchG, hinzu kommt § 13 des Heimarbeitsgesetzes.
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