(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
so dass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
„Absatz 1 beschreibt elementare Grundsätze im Hinblick auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Satz 2 enthält den im Arbeitsschutz geltenden Grundsatz, dass die Gefährdung minimiert werden muss. Sofern eine Minimierung mit Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich ist, lässt Satz 3 dabei auch andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzziels zu. Entspricht der BetrSichV 2002, insbesondere § 4 Absatz 1 und 2 (modifiziert); § 12, Satz 2 ergibt sich aus Anhang 2 Nummer 5.1.2 letzter Satz (modifiziert).“ (BR-DS 400/14)
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