Lehrer L beantragt beim Verwaltungsgericht festzustellen, dass „die Weisung des Oberschulamts Karlsruhe über die Beendigung der Unterrichtsreihe ‚Aktionskunst‘ und den Abbruch der Planung und Durchführung des Happenings ‚Steinigung des Schulhofs‘ unzulässig ist.“
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