Schutzimpfungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellen eine wirksame Schutzmaßnahme in Bezug auf Infektionserkrankungen dar. Während im Arbeitsschutzrecht Schutzimpfungen lediglich gem. § 4 Nr. 5 ArbSchG eine nachgeordnete Schutzmaßnahme darstellen (individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen wie z. B. technisch-organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen), so erweist sich dies für den Arbeitsmediziner
dennoch für bedeutsam, da dies aus medizinischer Sicht durchaus eine vorrangige Schutzmaßnahme darstellen kann.
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