„Die materiellen Anforderungen des Zweiten Abschnittes der BetrSichV 2002 gelten nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind. Damit gelten – unabhängig vom Schutzziel – einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen. Hierdurch wird auch die Möglichkeit für eine einheitliche Regelsetzung im Ausschuss für Betriebssicherheit eröffnet.
Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Diese gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher unklare Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.“ (BR-DS 400/14)
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