Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitgebers, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit zu schützen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Arb SchG). Auch das Mutterschutz greift diesen Gedanken nochmal in Bezug auf mutterschutzsensible Schadfaktoren auf (§ 9 MuSchG). Dies dient zum einen dazu, dass die mutterschutzspezifischen Belange ausreichend Berücksichtigung finden, auf der anderen Seite wird auch explizit das ungeborene Kind und das zu stillende Kind geschützt. Grundsätzlich fällt das Kind ja nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des ArbSchG, dabei sehr wohl unter das Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Um zu erheben, welche Gefährdungen die Beschäftigten ausgesetzt sind, muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG vornehmen. Mit diesem Erkenntnisinstrument hat der Arbeitgeber alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, um festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung betrifft auch die Ausbildungsstelle (Schule bzw. Hochschule), sofern Schülerinnen und Studentinnen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG tätig werden.
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