Die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Verpflichtungen nach dem MuSchG ist Aufgabe des Arbeitgebers. Den allgemeinen Gepflogenheiten des Arbeitsschutzes entsprechend dürfen Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG den beim Arbeitgeber (bzw. der Ausbildungsstelle) tätigen Frauen nicht auferlegt werden (§ 9 Abs. 6 Satz 1 MuSchG). Auch wenn diese Vorschrift in § 9 MuSchG (Gestaltung der Arbeitsbedingungen) festgelegt ist, so dieser Grundsatz für alle Maßnahmen nach dem MuSchG anzuwenden.
Die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG nicht den Beschäftigten auferlegen darf, bedeutet nicht immer zwingend, dass diese Kosten dann der Arbeitgeber (bzw. die Ausbildungsstelle) tragen muss. Ist ein anderer Kostenträger vorhanden, so ist es auch nach § 9 Abs. 6 Satz 1 MuSchG rechtskonform, wenn dieser dann die entsprechenden Kosten übernimmt. Allerdings kann es sich hierbei nur um rechtlich abgesicherte Kostenvereinbarungen oder sonstige spezifische verbindliche Regelungen handeln. Alles andere wäre in teleologischer Auslegung des § 9 Abs. 6 Satz 1 MuSchG nicht zu vereinbaren, welcher gewährleisten will, dass die Frauen diese Kosten nicht tragen müssen und auch nicht mit der Fragestellung belastet werden dürfen, wer die Kosten im Endeffekt zu tragen hat. Es ist lediglich unzulässig, dass die beschäftigten Frauen diese Kosten zu tragen haben. Ist kein weiterer Kostenträger vorhanden, so führt § 9 Abs. 6 Satz 1 MuSchG aber regelmäßig dazu, dass der Arbeitgeber (bzw. die Ausbildungsstelle) für die anfallenden Kosten aufkommen muss. Die Frauen sind auch nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet. Ist die Frau allerdings bereits für Kosten im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 1 MuSchG aufgekommen, so hat sie gem. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Aufwendungen gegen den Kostenträger (in der Regel den Arbeitgeber).
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