Regelmäßig sind im Rahmen der Schwangerschaft Untersuchungen der Frau erforderlich, welche durch einen Arzt oder eine Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger durchgeführt werden. Diese werden in Form der ärztlichen Betreuung und der Hebammenhilfe auch durch die gesetzlichen Krankenkassen gewährt (vgl. §§ 24c, 24d SGB V). Ähnliches gilt auch dann, wenn die Mutter privat versichert ist (vgl. § 192 VVG, § 152 VAG, § 1 Abs. 2 S. 4a MB/KK 2009).
Diese Untersuchungen gehören zum Aspekt der „Mutterschaft“ und dürfen als solche Leistungen auch nicht dazu führen, dass eine Benachteiligung entsteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Das Mutterschutzgesetz bezweckt ausdrücklich, dass Benachteiligungen im Rahmen des Möglichen kompensiert werden müssen.
§ 7 Abs. 1 MuSchG regelt daher, dass der Arbeitgeber Frauen für die Zeit freizustellen hat, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der Krankenkassen in Bezug auf Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
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