Speziell die letzten Wochen vor der Geburt sind für die Schwangere mit besonderen Belastungen verbunden. Die dem Staat obliegenden Verpflichtungen, die körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gebieten es hier, der werdenden Mutter die Möglichkeit zu geben, sich in den letzten Wochen vor dem errechneten Geburtstermin entsprechend schonen zu können. Der Arbeitgeber darf daher eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen. Es handelt sich hierbei um eine Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
Unerheblich für diese vorgeburtliche Schutzfrist ist, in welcher konkreten Konstitution sich die werdende Mutter befindet. Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG gilt also auch dann, wenn keine besonderen gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.
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