Zum 01.01.2018 wird der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes erweitert. Es gilt nun ausdrücklich für alle Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).
Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist jede „nichtselbständige Arbeit“. Anhaltspunkte für eine derartige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Insbesondere sind damit die Arbeitnehmerinnen (Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nach § 611a BGB) in den Schutzbereich des MuSchG einbezogen. Der Beschäftigtenbegriff im Sinne des MuSchG ist allerdings weiter gefasst. Hintergrund ist hier u. a., dass das MuSchG dem Anspruch gerecht werden muss, den unionsrechtlichen „Arbeitnehmerbegriff“ abzubilden. Erfasst sind auch Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH, soweit diese aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit unter § 7 SGB IV fallen.
Ist unklar, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt, so kann die Frau oder der Arbeitgeber ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beantragen. Weiterhin sind auch weitere Personengruppen im MuSchG benannt, für welche die Schutzvorschriften ebenfalls gelten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
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