Der Schutz des Menschen vor den Gefahren an der Arbeitsstätte ist oberstes Ziel und Pflicht des Arbeitsschützers. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet die Arbeitgebenden dazu, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Diese Pflichten erfüllen Arbeitgebende durch eine geeignete Organisation, das Treffen individueller Vorkehrungen und Maßnahmen sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Mittel. Zu letztgenannten gehört auch die persönliche Schutzausrüstung (PSA).
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