„Die Regelungen für den Ausschuss für Betriebssicherheit wurden den entsprechenden Regelungen in anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst (vgl. § 24 BetrSichV 2002). Die Sonderstellung der ZÜS ergibt sich aus § 34 Absatz 2 ProdSG.“ (BR-DS 400/14)
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
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