„Die §§ 15 bis 18 enthalten Regelungen, die nur für überwachungsbedürftige Anlagen gelten. Die Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den Prüfpflichten finden sich in Anhang 2.“ (BR-DS 400/14)
Prüfung vor Inbetrieb- u. Wiederinbetriebnahme nach prüfpfltg. Änderungen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, und
…
„Die Regelungen aus § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002 werden beibehalten. Satz 4 stellt klar, dass die Bereitstellung auf dem Markt sich nach den Vorgaben des ProdSG richtet. Solche Prüfungen können im nationalen Arbeitsschutzrecht nicht erneut gefordert werden.“ (BR- DS 400/14)
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