Zu Abs. 1
Mit der hier formulierten Vorschrift, wonach der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, die bei der Verwendung sicher sind, wird im Wesentlichen die Vorschrift von § 4 Abs. 3 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 übernommen. Der Arbeitgeber bleibt also weiterhin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmittel tatsächlich nur benutzt werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet werden können. Mit dieser Vorschrift wird noch einmal verdeutlicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitsmittel so auszuwählen, dass sie für die vorgesehene Verwendung sicher einzusetzen sind und somit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung immer entsprechen können. Hierzu fordert die Rechtsvorschrift, dass Arbeitsmittel für die Art der jeweiligen Arbeiten geeignet sein müssen und dabei den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sind bzw. anzupassen sind.
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