Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Sie sind nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz den Technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und werden im Einzelnen in der 8. VO zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz behandelt, durch die die Richtlinie 89/686/ EWG über das Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstung in deutsches Recht umgesetzt wird. Die VO gilt nicht für persönliche Schutzausrüstung, die für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizei oder im Privatbereich zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze, zur Selbstverteidigung oder zur Rettung von Schiffs- und Flugzeugpassagieren bestimmt ist. Rechtsvorschriften und ausgewählte technische Regeln für das Inverkehrbringen und Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen.
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