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Neue Arbeitsformen  
11.04.2019

Zwischen „Horror-Homeoffice“ und dem „Recht auf Homeoffice“

Ralf Pieper
Prof. Ralf Pieper (Foto: ESV)
„Horror Homeoffice“ und „Recht auf Homeoffice“ – das Spannungsfeld in Sachen „flexibler arbeiten“ kann kaum deutlicher werden als zwischen dem Titel der Handelsblatt-Kolumne „Der moderne Mann“ des „Herrn K.“ vom 8.6.2018 und den aktuellen Meldungen zu einer arbeitsrechtlichen Initiative aus dem Bundesarbeitsministerium.

Vorab: Der Begriff „Homeoffice“ ist denkbar unpräzise und verwischt insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten (i. S. von § 2 Abs. 2 ArbSchG) bei der Arbeit.

Unterschied mobile Arbeit vs. Telearbeit

Zu unterscheiden ist generell zwischen:

1. Tätigkeiten an fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten i. S. von § 2 Abs. 7 ArbStättV, die zwingend den dort definierten Anforderungen und sonstigen Rechtsvorschriften (ArbSchG, ArbZG, BetrSichV) genügen müssen (= Telearbeitsplätze = stationäre Telearbeit).

2. Ortsveränderliche Tätigkeiten mit tragbaren Bildschirmgeräten (Notebook, Smartphone, Datenbrillen etc.) im Privatbereich der Beschäftigten, die im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen den allgemeinen Anforderungen der o. g. sonstigen Rechtschriften genügen müssen. Dies gilt auch bei Tätigkeiten außerhalb des Privatbereichs bzw. außerhalb von Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (= mobile Telearbeit).
Anmerkung: Bei ortsveränderlichen Tätigkeiten mit tragbaren Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen i. S. der ArbStättV, d. h. in Arbeitsstätten, müssen insbesondere die Forderungen in Anhang Nr. 6.4 ArbStättV realisiert werden (der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) empfiehlt ausdrücklich die Anwendung dieser und weiterer Forderungen der ArbStättV für Bildschirmarbeitsplätze auch für die mobile Telearbeit; Beschluss 3 / 6. ASTA-Sitzung vom 07.11.2017).

Zuweisungsrecht des Arbeitsgebers

Über die arbeitsschutzrechtliche Seite hinaus stellen sich eine Reihe weiterer Fragen, so in Bezug auf die Reichweite des Weisungsrechts der Arbeitgeber: Zuweisung von Telearbeit nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers (LAG Berlin-Brandenburg v. 10.10.2018, 17 Sa 562/18, sis 3-2019, S. 139). Weiterhin in Bezug auf die Frage der Reichweite der Einbeziehung des „Home-Office“ in die gesetzliche Unfallversicherung: Einerseits kein Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII bei einem Unfall zwischen Kindergarten und „Homeoffice“ – allein der Gesetzgeber kann entscheiden, den Versicherungsschutz auch auf Wege von und zum „Homeoffice“ zu erweitern (LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.09.2018, L 16 U 26/16, nicht rechtskräftig, sis 5-2019). Und andererseits: Der Versicherungsschutz beim einem Arbeitsunfall „scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete“ (BSG, v. 27.11.2018, B 2 U 8/17 R und v. 27.11.2018, B 2 U 28/17 R).

Noch ein weiterer Gesichtspunkt: Der Anwendungsbereich der oben aufgeführten öffentlich-rechtlichen Forderungen zu Telearbeitsplätzen bzw. zu mobiler Telearbeit beschränkt sich auf Beschäftigte i. S. von § 2 Abs. 2 ArbSchG und somit insbesondere auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Soloselbstständige, d. h. eine wachsende Gruppe von Erwerbstätigen, verbunden mit Begriffen wie „Crowdwork“ und „Clickwork“, sind hiervon nicht erfasst. Eine Ausnahme ist die Tätigkeit von Unternehmer*innen ohne Beschäftigte auf Baustellen (§ 8 BaustellV), hier faktisch begrenzt auf die Regelungen in Anhang Nr. 6.4 ArbStättV und ohne den „Homeoffice“-Kontext.

Dilemma Freiheit vs. Arbeitsproduktivität 

Während nun das Bundeswirtschaftsministerium die BMAS-Initiative mit dem Hinweis auf zu starre Regelungen ablehnt und mehr Flexibilität bevorzugt, macht eine jüngst veröffentliche Studie des gewerkschaftlichen WSI* das Dilemma zwischen dem Versprechen von mehr Freiheit und Vereinbarkeit einerseits und dem betriebswirtschaftlichen Motiv der Erhöhung der Arbeitsproduktivität andererseits durch „Homeoffice“ bzw. flexible Arbeitszeiten deutlich: „Väter machen Überstunden, Mütter auch – und kümmern sich zusätzlich mehr um die Kinder“.

Dieses strukturelle gesellschaftliche Dilemma ist nicht ohne weiteres auflösbar. Immerhin: Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit, die nach dem Arbeitsschutzgesetz primär vermieden werden sollen, können nur dadurch begrenzt werden, indem die bestehenden Regelungen (insbesondere der ArbStättV, des ArbZG und des AGG) konsequent angewendet, d. h. dass unter dem Label „Homeoffice“ vorrangig Telearbeitsplätze i. S. von § 2 Abs. 7 ArbStättV eingerichtet und betrieben werden.

Und dass für mobile Telearbeit diese Regelungen analog angewendet werden, was einen Einigungswillen zwischen den Betriebsparteien bzw. den Sozialpartnern voraussetzt. Dass die Interessenlagen hierbei – auch innerhalb der Gruppen – erheblich divergieren können, darf nicht zu einer weiteren Grauzone des Arbeitsschutzes führen. Zudem muss der soziale Schutz neuer Gruppen von Erwerbstätigen vor diesem Hintergrund ebenfalls durch effektive gesetzliche Regelungen gesichert werden.

*Yvonne Lott: Weniger Arbeit, mehr Freizeit? Wofür Mütter und Väter flexible Arbeitsarrangements nutzen. WSI Report Nr. 47, März 2019.

Der Autor
Prof. Dr. Ralf Pieper ist Schriftleiter der Zeitschrift  sicher ist sicher aus dem Erich Schmidt Verlag und Professor an der Bergischen Universität Wuppertal und dort Leiter des Fachgebiets Sicherheits- und Qualitätsrecht.             
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