Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 26. September 2011, BGBl. I S. 1921, geändert am 13. Juli 2017, BGBl. I S. 2354, 2356
Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBI. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
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