Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 8. August 2013 (SächsGVBl. S. 757), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2024 (SächsGVBl. S. 853)
Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 889), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, wird verordnet:
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