Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:
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