Wenn durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt wird, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend – in einem Dialog – darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt; kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 SGB IV). Dieses Vorgehen, der Erlass eines Verpflichtungsbescheides, muss keineswegs bedeuten, dass die Zusammenarbeit zwischen dem betroffenen Versicherungsträger und der Aufsichtsbehörde durch Spannungen belastet ist; es kann aber dienlich sein, über kontroverse Rechtsstandpunkte von einem neutralen Dritten, dem Sozialgericht, entscheiden zu lassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind. Ein Gesichtspunkt, der für das nachfolgend wiedergegebene Streitverfahren schon deshalb gilt, weil das zweitinstanzliche Gericht der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine aufsichtsbehördliche Verpflichtung in Fällen wie dem vorliegenden ergehen darf, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und insoweit die Revision zugelassen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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