In den Verwaltungsverfahren bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in den Sozialgerichtsprozessen ist es für die geschädigten Personen, die einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit gestellt haben, nicht immer einfach, die Differenzierungen zwischen einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII, einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII und einem Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII in zutreffender Weise zu erkennen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-02 |
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