Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass eine Berufsgenossenschaft einen Bericht über eine ohne ihr Wissen veranlasste Obduktion auch im Rahmen des § 63 Abs. 2 SGB VII unmittelbar beim Pathologen anfordern und verwerten darf. Ebenso bedeutsam wie die Klärung dieser Rechtsfrage erscheinen die Begleitumstände dieses Verfahrens. Neben einer wenig praxisfreundlichen Ausgestaltung des Datenschutzrechts wird erkennbar, dass verschiedene Kontrollorgane datenschutzrechtliche Vorschriften extensiv auslegen und dabei gelegentlich gesetzgeberische Zielsetzungen aus den Augen verloren werden.
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