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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
02.04.2020

Wie das Coronavirus uns zeigt, dass Arbeitsschutz relativ ist

Thomas Wilrich
Arbeitsschutz und das Corona-Virus (Foto: CDC/Unsplash)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von bemerkenswerten Rechtsentwicklungen und Gerichtsentscheidungen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Eine der ältesten Arbeitsschutzvorschriften ist § 618 des 1900 in Kraft getreten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“: Der Dienstberechtigte „hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.

Die Schutzpflicht gilt also nicht absolut, sondern nur soweit es die Natur der Dienstleistung gestattet. Das Bundesarbeitsgericht nennt das „Relativitätsklausel“ (Urteil vom 8. Mai 1996 – Az. 5 AZR 315/95). Auch Arbeitsschutz-Grundsatz § 4 Nr. 1 ArbSchG enthält eine „Soweit-wie-möglich-Klausel“ und fordert „nur“, dass Gefährdungen „möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. In der Rechtsprechung taucht die 120 Jahre alte zivilrechtliche Grundpflicht des Arbeitgebers – man mag es kaum glauben – häufiger auf als konkrete Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (zu § 618 BGB sogar in Strafurteilen siehe Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2020).

Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verdeutlichen die „Relativität des Arbeitsschutzes“ eindrucksvoll:

Beispiel 1: Im Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) begründet der Gesetzgeber (Bundestags-Drucksache 19/18107 vom 24.03.2020) eine „Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen“. Ein neuer § 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) soll regeln: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung  im  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen. Diese Tätigkeiten müssen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer zu bestimmen.“ Das soll befristet gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Noch weitergehende und schwierigerer Abstriche vom Arbeitszeitschutz bei Maßnahmen gegen das Coranavirus enthält Beispiel 2:

Die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten dienen zwar auch dem Schutz des Straßenverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die von übermüdeten Kraftfahrern ausgehen, aber sind auch „Arbeitsschutzbestimmungen für das Fahrpersonal“ (so Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.6.1988 – Az. 3 Ob OWi 81/88). Im Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18. März 2020 (Az. StV 13 / 7376.5 – siehe die Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr, abgerufen am 22. März 2020) heißt es: „Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und der Zunahme hiermit in Zusammenhang stehender Infektionen mit SARS-CoV-2 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden, zur Sicherstellung der flächendeckenden Verfügbarkeit von Waren des täglichen Bedarfs, von Gütern zur medizinischen Versorgung sowie von Treibstoffen, vorübergehende Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) NR. 561/2006 zulassen“ – also von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit.

Das ist eine (relative) Andersbewertung der Gefahren durch Übermüdung beim Fahren im Lichte einer Krise. Man muss es klar aussprechen: Die beabsichtigte Maßnahme zum Schutz von Grundbedürfnissen in der Pandemie wird so wichtig gewertet, dass straßenverkehrsrechtliche Schutzvorschriften „nicht mehr soweit möglich sind wie sonst“ und relativ zurückstehen müssen – mit der Folge der Inkaufnahme von entsprechenden Unfällen.

Es heißt im Ministeriumsschreiben aber auch noch: „Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.“ Das ist übrigens Ausdruck eines absoluten Rechtsprinzips: Die nicht nur für berufliche, sondern für alle menschlichen Tätigkeiten geltende Grundanforderung ist: „Tue alles Mögliche und Zumutbare, um andere nicht zu schädigen.“ Vor 2000 Jahren hieß das „Neminen laedere“ – „Schädige Niemanden“. 

 
 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen.

 

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