Im Arbeits- und Gesundheitsschutz haben Betriebs- und Personalräte umfassende Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte ergibt sich aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die das Mitbestimmungsrecht konkretisieren und ausgestalten.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass immer dann die Mitbestimmung einsetzt, wenn sich aus Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Handlungspflicht für die Arbeitgeber ergibt und eine zwingende Vorgabe fehlt. Hat der Arbeitgeber also Alternativen in der Ausgestaltung und Umsetzung, dann hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Besteht eine Mitbestimmung, dann bedeutet das auch immer, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht hat und damit aktiv werden und Maßnahmen einfordern kann. Kommt es zu keiner Einigung oder verweigert der Arbeitgeber Verhandlungen, dann kann die Einigungsstelle angerufen werden.
In einigen Fragen gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen, aber Entscheidungen der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.
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