Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 158)
Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
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