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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
12.02.2020

Wer ist „per se“ wie weit für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Thomas Wilrich
Wer trägt im Arbeitsschutz die Verantwortung? (Foto: WaveBreakMediaMicro/Fotolia)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Die KomNet-Wissensdatenbank bietet viele gute Hilfestellungen zum Arbeitsschutz(-recht). Misslungen ist allerdings der KomNet-Dialog 4428 „Was soll/kann im Arbeitsschutz delegiert werden? Wie sieht eine rechtssichere Delegation aus?“. Eine der zu beantwortenden Teilfragen lautet: „Was ist per se delegiert, muss also nicht nochmal explizit formuliert werden?“

Die Antwort lautet: „Als ‚Vorgesetzter‘ (Gruppenleiter, Meister, Abteilungsleiter etc.) ist man nicht automatisch für den Arbeitsschutz im Sinn der Regelungen des ArbSchG verantwortlich. Es bedarf entweder der Arbeitgeberfunktion oder der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG genannten Funktionen. Sollte diese Funktion bei einem ‚Vorgesetzten‘ nicht gegeben sein, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Delegation durch den Arbeitgeber einer gesonderten Übertragung nach § 13 Abs. 2 oder vergleichbarer Formulierungen im Arbeitsvertrag.“

Das ist sehr missverständlich, denn diese Antwort berücksichtigt nur die „Regelungen des ArbSchG“, stellt das immerhin aber klar. Diese Einschränkung liest indes kein Mensch – ich habe das selbst in vielleicht 50 Veranstaltungen getestet. Niemand hat die Antwort so verstanden, dass sie sich nur auf ArbSchG bezieht, sondern alle haben geschlussfolgert, das gilt immer: Vorgesetzte seien also nicht – „per se“ – verantwortlich für den Arbeitsschutz, sondern erst, wenn sie schriftlich gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragt werden.

Der KOMNET-Dialog verschweigt, dass wir eine Gesamtrechtsordnung haben: „Sobald jemand einen Paragraphen eines Gesetzbuches anwendet, so wendet er das ganze Gesetzbuch an“ – so hat es Rudolf Stammler gesagt. Noch schöner ist ein Satz des amerikanischen Juristen Oliver Wendell Holmes Jr.: „Als Juristen haben Sie die Aufgabe, das Verhältnis Ihres speziellen Falles zum ganzen Universum zu sehen.“

Der KOMNET-Dialog unterschlägt die neben der verwaltungsrechtlichen/öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Beschäftigten gegenüber dem Staat bestehende zivil- und strafrechtliche Verantwortung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften nach Arbeitsunfällen – jedenfalls nach der Zahl der Gerichtsurteile sind diese Schadensersatzansprüche oder Strafsanktionen der entscheidende Bereich des Rechts-Universums. Dort gilt die einfache Regel: Jeder Mitarbeiter (jeder Mensch) ist automatisch und ohne schriftliche Pflichtenübertragung für die übernommenen (Leitungs-)Aufgaben im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich (ausführlich Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen, 2016). Die DGUV Information 211-006 „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“ drückt es so aus: „Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.“ Das muss in einer ganzheitlichen Antwort auch betont werden, um dem häufig zu beobachtenden Missverständnis zu begegnen, dass doch die „Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Arbeitsschutz verantwortlich ist – und nicht ich“.

Aber auch im Hinblick auf das Öffentliche Recht/Verwaltungsrecht ist die Antwort im KOMNET-Dialog 4428 lückenhaft. Wenn es heißt, dass „es entweder der Arbeitgeberfunktion oder der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG genannten Funktionen bedarf“, ist das wieder zu eng und zu wenig: Vergessen werden „sonstige“ nach einer auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift „verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse“ gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG. Und in den Arbeitsschutzverordnungen und UVVs werden zahlreiche Personen mit Arbeitsschutzaufgaben belegt.

So leitete das Landgericht Bielefeld im Urteil vom 13. März 2015 (Az. 1 O 82/13) die Arbeitsschutzverantwortung eines beklagten Dachdeckers aus dieser leicht übersehenen Rechtsvorschrift ab: Zwar „hat das Bauunternehmen den Beklagten nicht schriftlich damit beauftragt hat, den ihr obliegenden Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Verantwortlichkeit trifft nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG auch sonstige nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Gemäß § 4 Abs. 2 BGV C 22 müssen Bauarbeiten von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden, die die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen müssen. Diese Funktion kam vorliegend dem Beklagten zu.“ Im Urteil 2. Instanz vom 18. Dezember 2015 (Az. 9 U 75/15) stellte das OLG Hamm zum Dachdecker eher wieder auf die automatisch bestehende zivilrechtliche Verantwortung ab und sagte beiläufig nur noch, dass „nicht mehr streitig ist, dass er als einziger Arbeitnehmer des Bauunternehmens und als einziger kundiger Facharbeiter auf dem Dach verantwortlich für die Tätigkeit der Arbeitnehmer und deren Arbeitssicherheit war“ und damit „für das Wohl und Wehe der ihm unterstellten Arbeiter verantwortlich war.“

Fazit
Insgesamt meine ich: Es ist problematisch, so berechtigte, aber auch schwierige Fragen wie die nach der „per se“ bestehenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung nur mit dem ArbSchG zu beantworten und die Ganzheitlichkeit unseres komplexen Rechtsystems nicht mit zu berücksichtigen – zumal sich der Arbeitsschutz leider auch und gerade in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren realisiert.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen.



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Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.

Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

Wie Führungskräfte Organisationsverschulden vermeiden

- Neuer Termin wird bekannt gegeben - ESV-Akademie, Genthiner Straße 30 C, 10785 Berlin


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Betriebliche Prävention und sicher ist sicher
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=> Diese Veranstaltung findet alternativ auch am 29. September 2020 in der ESV-Akademie statt.
Verantwortlich für Sicherheit
Als Vorgesetzter und insbesondere Führungskraft tragen Sie automatisch Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung. Dabei hat eine konkrete und schriftliche Pflichtendelegation in vielen Fällen Vorteile: eine saubere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche, Sensibilisierung und Haftungsentlastung – im Interesse eines gesunden und gut aufgestellten Unternehmens, aber auch zur Wahrung von Rechtssicherheit, Compliance und Vermeidung von Organisationsverschulden.
Das Praxisseminar erläutert Ihnen alles, was Sie rund um die Pflichtendelegation beachten müssen: Voraussetzungen, Formvorschriften, Inhalte und Rechtsfolgen. Dabei werden insbesondere auch die Formblätter der Unfallversicherungsträger und die umfangreiche relevante Rechtsprechung mit Praxisbezug verständlich behandelt.
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Inhalte:

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  • 1. Wer kann delegieren?
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Teilnehmer/innenstimmen zu dieser Veranstaltung:

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„Herr Prof. Dr. Wilrich ist absolute Spitze in Regelwerke Kenntnisse und Vorstellung.“
Helmut Palmen, Rheinbahn AG, 09/18
„Fachlich gutes Seminar in sehr gutem Rahmen.“
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Ihr Referent:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen. Seine Seminare sind kurzweilig aufgebaut und bei Praktikern sehr beliebt.
 
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