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Unfallversicherung  
05.12.2017

Weihnachtsfeier und Versicherungsschutz

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/BGHM
Wann sind Weihnachtsfeiern unfallversichert? (Foto: Element5 Digital - Unsplash)
Das Jahr nähert sich allmählich dem Ende zu und die Zeit von betrieblichen Weihnachtsfeiern oder Weihnachtsmarktbesuchen mit Kollegen hat begonnen. Doch wie sieht es dabei eigentlich mit der Versicherung aus?

Experte Karl-Heinz Schwirz von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall erklärt im Interview, wann betriebliche Veranstaltungen unter dem Versicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stehen.



Bin ich als Gast einer betrieblichen Weihnachtsfeier gesetzlich unfallversichert?

Karl-Heinz Schwirz: Ja – wenn die Veranstaltung insbesondere der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung oder Geschäftsführung und der Belegschaft dient. Eine Feier nur von Beschäftigten untereinander unterliegt somit nicht dem Versicherungsschutz. Stehen die Gestaltung der Freizeit, die reine Unterhaltung oder die Erholung im Vordergrund der Veranstaltung, fehlt es ebenfalls am notwendigen wesentlichen Betriebszusammenhang. Die Veranstaltung muss vom Unternehmer veranlasst werden oder aber mit seiner Billigung stattfinden und von seiner Autorität getragen werden. Auch von Firmenangehörigen wie dem Betriebs- oder Personalrat organisierte Betriebsveranstaltungen erfüllen die vorgegebenen Voraussetzungen, wenn sie vom Unternehmer gebilligt oder gefördert werden. Die Erlaubnis und Unterstützung des Unternehmers zu einer privaten Feier im Betrieb reicht im Allgemeinen nicht aus.

Gibt es noch weitere Kriterien, die beachtet werden müssen?

Karl-Heinz Schwirz: Die Gemeinschaftsveranstaltung muss allen Beschäftigten offenstehen und die Gesamtheit der Belegschaft ansprechen. Ermöglicht das Unternehmen nur einer bestimmten Anzahl seiner Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer Veranstaltung oder spricht es nur einen bestimmten Adressatenkreis an, so handelt es sich nicht um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Eine Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich, die Veranstaltung sollte aber von einem wesentlichen Teil der Beschäftigten besucht werden, damit von einer betrieblichen Veranstaltung ausgegangen werden kann.

Was ist, wenn die Weihnachtsfeier nur für bestimmte Abteilungen innerhalb einer Organisation veranstaltet wird?

Karl-Heinz Schwirz: Getrennte Veranstaltungen in verschiedenen Abteilungen können zweckmäßig und notwendig sein. Dabei müssen auch sie grundsätzlich allen Beschäftigten der Organisationseinheit offenstehen. Bei Feiern in kleineren Einheiten reicht es aus, wenn die Veranstaltung im vorherigen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nicht erforderlich, es genügt die Anwesenheit eines beauftragten Vorgesetzten.

Und dürfen ausschließlich Beschäftigte des Unternehmens die Veranstaltung besuchen?

Karl-Heinz Schwirz: In der Regel sollten an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur Angehörige des Unternehmens teilnehmen. Dies ist jedoch nicht zwingend: Auch die Teilnahme des Ehepartners, der Ehepartnerin oder einer den Versicherten nahestehenden Person steht dem Versicherungsschutz für den versicherten Arbeitnehmer dieses Unternehmens nicht entgegen. Familienangehörige können bei Feiern im Betrieb unter Umständen über die Satzung versichert sein.

Wie sieht es denn mit den versicherten Tätigkeiten bei einer Gemeinschaftsveranstaltung aus?

Karl-Heinz Schwirz: Der Unfallversicherungsschutz umfasst bei einer Gemeinschaftsveranstaltung alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind – Tanzen oder Kegeln zum Beispiel. Soweit der Genuss von alkoholischen Getränken auf einer Gemeinschaftsveranstaltung üblich ist, führt dieser Umstand grundsätzlich nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es sei denn, der Versicherte ist zu keiner „Arbeit" mehr fähig oder der Alkoholgenuss bildet die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls.

Wann endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Gäste?

Karl-Heinz Schwirz: Der Versicherungsschutz für die Gemeinschaftsveranstaltung endet, sobald der Unternehmer oder sein Beauftragter, zum Beispiel der Betriebsratsvorsitzende die Veranstaltung schließt. Ausreichend ist es auch, wenn die Gemeinschaftsveranstaltung von vorneherein nur für eine bestimmte Uhrzeit angesetzt ist. Bleiben Betriebsangehörige nach der Beendigung der offiziellen Feier noch längere Zeit privat zusammen, so lösen sie sich von der versicherten Tätigkeit. Der Heimweg ist für die Beschäftigten aber noch versichert, wenn er innerhalb von zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung angetreten wird.

Karl-Heinz Schwirz ist bei der BGHM, der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, tätig. Die BGHM ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben – Prävention, Rehabilitation und Entschädigung – zentralen Werten verpflichtet: der Sicherheit und Gesundheit ihrer Versicherten sowie der Existenzsicherung ihrer Mitgliedsunternehmen durch Haftungsablösung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. In diesem Sinne übernimmt die BGHM als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bundesweit den Versicherungsschutz von über 4,7 Mio. Beschäftigten in den mehr als 215.000 Betrieben der Branchen Holz und Metall.
 

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Kurzinformation über Arbeitsunfälle - Wegeunfälle - Berufskrankheiten

Erscheinungstermin: 05.12.2017

Autor: Dr. Heike Braunsteffer
unter Mitarbeit von: Jörg Schudmann
Begründet von: Dr. Heinz Schieke

Programmbereich: Arbeitsschutz

Diese Kurzinformation ist eine übersichtliche, fachlich fundierte und dennoch allgemein verständliche Darstellung über die gesetzliche Unfallversicherung. Besonders angesprochen sind Unternehmerinnen und Unternehmer, Verantwortliche in Unternehmensleitungen und Personalabteilungen, Führungskräfte in Betrieben und Organisationen, Frauen und Männer mit Meisterbrief, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte ebenso wie Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Mitglieder in Selbstverwaltungen und Ausschüssen der Berufsgenossenschaften.

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