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Basiswissen Sicherheit und Gesundheit  
19.06.2023

Was Sie über die Gefährdungsbeurteilung wissen müssen

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
Was ist die Gefährdungsbeurteilung? (Foto: magele-picture/Adobe Stock)
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiges Instrument, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Aber wie geht man bei einer Gefährdungsbeurteilung vor? Und worauf sollten Unternehmen dabei besonders achten?

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und warum ist sie wichtig für den Arbeitsschutz?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess, um alle möglichen Gefahren und Belastungen zu ermitteln und zu bewerten, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinträchtigen können. Sie ist die Grundlage für ein wirksames Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Unternehmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe oder Branche des Unternehmens. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle relevanten Aspekte der Arbeit berücksichtigen, wie zum Beispiel das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsmittel, die Arbeitsabläufe, die Arbeitszeiten und die psychischen Faktoren. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefahren bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und präventiv zu vermeiden oder zu minimieren, bevor sie zu Unfällen oder Erkrankungen führen können. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und regelmäßig überprüft und angepasst werden.

Was schreibt das Gesetz vor?

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, kurz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ist das zentrale Regelwerk für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland. Es setzt EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz um und gilt für alle Arbeitgeber und Beschäftigten, auch im öffentlichen Dienst. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet sind. Das heißt, dass die Arbeit keine negativen Auswirkungen auf die körperliche oder psychische Gesundheit der Beschäftigten haben darf. Um dies zu erreichen, muss der Arbeitgeber regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, in der er die möglichen Gefahren oder Belastungen für die Beschäftigten ermittelt und dokumentiert. Auf dieser Grundlage muss er geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen und umsetzen, um Gefahren oder Belastungen zu vermeiden oder zu verringern. Er muss außerdem die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überprüfen und seine Beschäftigten über den Arbeitsschutz unterrichten.

Was umfasst die Gefährdungsbeurteilung?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu verbessern. Dazu muss er die Arbeitsbedingungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Er muss nicht nur die Arbeitsstätte und den Arbeitsplatz gestalten und einrichten, sondern auch die Einwirkungen von physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren berücksichtigen. Ebenso muss er die Auswahl, den Einsatz und den Umgang mit Arbeitsmitteln, wie Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen regeln. Außerdem muss er die Arbeitsverfahren und die Arbeitszeit sowie deren Wechselwirkungen anpassen. Schließlich muss er auch die psychischen Belastungen der Arbeit erfassen und auf ihre Gefährlichkeit prüfen.

Wer führt der Gefährdungsbeurteilung durch?

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fachkundig sein oder sich fachkundig beraten lassen. Das bedeutet, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen, um die Arbeitsbedingungen richtig zu beurteilen und angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Fachkundige Personen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sein, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in jedem Unternehmen bestellt werden müssen. Dabei kann es sich um interne oder externe Personen handeln, die vom Unternehmen qualifiziert oder beauftragt werden. Auch Betriebsärztinnen und -ärzte können an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken. Je nach Art und Umfang der Gefährdungen und Belastungen können auch andere Vorschriften des Arbeitsschutzes eine fachkundige Durchführung oder Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung fordern, wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für kleinere Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten gibt es Sonderregelungen in der DGUV Vorschrift 2, die eine flexiblere Gestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ermöglichen.

Welche Rolle spielen psychische Belastungen?

Die Berücksichtigung von psychischen Belastungen in der Arbeit ist ebenfalls eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber. Dies wurde im Jahr 2013 durch die Ergänzung des § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) deutlich gemacht. Psychische Belastungen können die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen und hohe Kosten verursachen. Deshalb müssen Arbeitgeber die psychischen Belastungen bei der Arbeit ermitteln, beurteilen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sie zu reduzieren. Dabei geht es nicht um die psychische Verfassung oder Gesundheit der einzelnen Beschäftigten, sondern um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, wie z. B. die Arbeitsinhalte, die Arbeitsorganisation, die sozialen Beziehungen und die Arbeitsumgebung, ob sie angemessen und ausgewogen sind und ob sie zu einer Über- oder Unterforderung der Beschäftigten führen können.

Mehr zum Thema finden Sie im Certo-Portal der VBG.


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Die Gefährdungsbeurteilung

Im Laufe der Jahre hat sich unter dem Eindruck neuer Technologien, neu erkannter Gefährdungssituationen sowie gestiegener arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse der Charakter der Gefährdungsbeurteilung verändert. Im Vordergrund steht weniger die isolierte Erfassung von Einzelgefährdungen, sondern vielmehr die Integration der Beurteilung in einen allgemeinen Organisationsrahmen von Schutzmaßnahmen, um Arbeit sicherer und gesundheitsförderlicher zu gestalten.

Daher unterscheidet sich diese Darstellung von vielen anderen, weil sie eine Neubewertung der einzelnen Teile der Gefährdungsbeurteilung vornimmt, moderne Erkenntniswege aufzeigt und insbesondere die Verschränkung zwischen Erkenntnisgewinn und betrieblicher Praxis besonders in den Fokus nimmt. Es versteht sich sowohl als Hintergrundinformation als auch als Handlungshilfe für:

- Arbeitgeber/Führungskräfte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Betriebsärzte
- Betriebsräte
- Aufsichtspersonen
- und andere im Arbeitsschutz Verantwortung tragende Personen.


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