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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
19.11.2019

Was hat eine Pantherpranke mit dem TOP-Prinzip zu tun?

Thomas Wilrich
Der Panther El Negro und das TOP-Prinzip (Foto: Wilrich)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Am 28. Mai 2013 verletzte der Panther El Negro während der Vorstellung in einem Filmtierhof ein 8-jähriges Mädchen. Der Panther war hinter einem Gitter, durch das seine Pranke passte. Die Staatsanwaltschaft Traunstein legte den verantwortlichen Betreibern zur Last, „eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben, indem sie nicht verhindert haben, dass der von ihnen geführte und zur Schau gestellte Panther durch das Gitter der im Käfig befindlichen Zuschauer mit der Pranke hineingelangen konnte und die Geschädigten verletzte“. Das Strafverfahren wurde aber eingestellt, weil „letztlich eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann“.

Erstens ist – so die Staatsanwaltschaft – § 11 BGV C 2 nicht verletzt (heute DGUV Vorschrift 19 Schausteller- und Zirkusunternehmen). Dort ist zwar geregelt, dass bei Käfigen, bei denen ein Durchfassen möglich ist, feste Abschrankungen im Abstand von 1,5 m vor den Gittern angebracht sein müssen, die ein Übersteigen bzw. Durchkriechen verhindern.

Doch es heißt überraschend: „Diese Regelung bezieht sich aber lediglich auf Tierkäfige, nicht aber auf solche, in denen Menschen sich zum Schutz befinden.“ Die Staatsanwaltschaft geht anscheinend davon aus, dass der Panther im Filmtierhof frei herumläuft und die Zuschauer hinter Gittern sind. So heißt es auch im oben zitierten Anklagesatz.

Selbst wenn das aber so wäre, wird die Sorgfaltsregel gelten müssen, denn es ist für den Schutzgedanken der UVV gleichgültig, ob Gefahren aus einem Käfig heraus oder in einen Käfig hinein bestehen. In zahllosen Haftungsurteilen werden ausdrücklich nicht anwendbare Rechtsvorschriften auf ähnliche und eben nicht geregelte Fälle angewendet – man nennt das Analogie. Außerdem gilt als „goldene Überregel“ immer, also sowohl wenn es konkrete Vorschriften gibt, aber natürlich auch, wenn es kein konkret einschlägiges Regelwerk gibt, dass immer alles Mögliche und Zumutbare getan werden muss, um Schäden möglichst zu verhindern – das nennt man allgemeine Verkehrssicherungspflichten bzw. im Strafrecht Garantenpflichten.   

Zweitens haben nach Zeugenvernehmungen die Ermittlungen ergeben, „dass mehrmals Warnhinweise gegeben wurden, den erforderlichen Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm einzuhalten, zumindest wenn der Panther nahe am Käfig vorbeigeführt wird“. Außerdem „ermahnte die beschuldigte Mitarbeiterin während der Vorführung die Zuschauer mehrmals, mehr Abstand zu den Gittern zu halten und dass die Geschädigte sehr plötzlich und kurzfristig nach vorne eilte, so dass die Beschuldigte nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Geschädigte bzw. ihren Vater explizit zu ermahnen und auf größeren Abstand zu drängen“. Eine „neutrale Zeugin“ gab an, „dass die Geschädigte plötzlich und für sie überraschend nahe am Gitter in der ersten Reihe stand“.

Doch es ist ein wesentlicher Grundsatz aller Sicherheitspflichten, dass Gefahrenbeseitigung oder -minimierung an der Quelle vorrangig ist. Das sagt § 4 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz – und das bringt beispielhaft § 4 Abs. 2 Satz 2 Betriebssicherheitsverordnung mit dem TOP-Prinzip zum Ausdruck: „Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen“. Eine Gefahrenreduzierung an der Pantherpranke – etwa wie ein Maulkorb – wäre das Beste, ist aber wohl schwierig. Eine engmaschigere Absperrung ist eine mögliche – und wohl auch zumutbare – höherwertige Schutzmaßnahme im Vergleich zu Warnungen an die Beteiligten. Willensunabhängige technische-organisatorische Sicherheit ist besser als willensabhängige Steuerung, weil das leichter überwindbar und schnell einmal missachtetet wird.

Der Autor 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb, Produkthaftung, Arbeitsschutz und  Umweltrecht einschließlich der entsprechenden betriebsorganisation, Vertragsgestaltung, Führungskräftehaftung und Strafverteidigung. 
Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik-, Unternehmensorganisationsrecht und "Recht für Ingenieure". 
Er ist Fachbuchautor und Referent zur Sicherheitsverantwortung, zur Betriebssicherheitsverantwortung, zum Produktsicherheitsgesetz sowie zur rechtlichen Bedeutung technischer Normen. 

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Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.

Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

Wie Führungskräfte Organisationsverschulden vermeiden

31. März 2020, 10:30-15:30 Uhr, ESV-Akademie, Genthiner Straße 30 C, 10785 Berlin
 
Sonderpreis für Abonnent/innen von
Betriebliche Prävention und sicher ist sicher
Sonderpreis für VDSI-Mitglieder
(gegen Vorlage des VDSI-Ausweises)
= Diese Veranstaltung findet alternativ auch am 29. September 2020 in der ESV-Akademie statt.
Verantwortlich für Sicherheit
Als Vorgesetzter und insbesondere Führungskraft tragen Sie automatisch Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung. Dabei hat eine konkrete und schriftliche Pflichtendelegation in vielen Fällen Vorteile: eine saubere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche, Sensibilisierung und Haftungsentlastung – im Interesse eines gesunden und gut aufgestellten Unternehmens, aber auch zur Wahrung von Rechtssicherheit, Compliance und Vermeidung von Organisationsverschulden.
Das Praxisseminar erläutert Ihnen alles, was Sie rund um die Pflichtendelegation beachten müssen: Voraussetzungen, Formvorschriften, Inhalte und Rechtsfolgen. Dabei werden insbesondere auch die Formblätter der Unfallversicherungsträger und die umfangreiche relevante Rechtsprechung mit Praxisbezug verständlich behandelt.
Direkt zur Anmeldung

Inhalte:

  • Der Ausgangspunkt: Gelebte Organisation
  • Wer ist automatisch wie weit für was zuständig und verantwortlich – und warum?
  • Die 10 Gebote der (rechtssicheren) Pflichtenübertragung:
  • 1. Wer kann delegieren?
    Zuständigkeiten und Befugnisse der Führungskräfte
  • 2. An wen delegieren?
    Zuverlässigkeit und Fachkunde der Mitarbeiter
  • 3. Womit soll ich delegieren?
    Instrumente und Mittel
  • 4. Wie soll ich delegieren?
    Nachweisdokumentation
  • 5. Was soll ich delegieren?
    Pflichtenumfang
  • 6. Welche Worte soll ich nutzen?
    Klarheit
  • 7. Wie exakt muss man sein?
    Detailtiefe / Bestimmtheit
  • 8. Wie weit muss man instruieren?
    Ein- und Unterweisung
  • 9. Womit muss man ausrüsten/ausstatten?
    Ressourcen
  • 10. Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
    Koordination
  • Abschluss: Überblick zu den Aufsichtspflichten als Rechtsfolge
  • Wie groß ist das Haftungsrisiko wirklich?
 

Teilnehmer/innenstimmen zu dieser Veranstaltung:

 „Ein kurzweiliges, spannendes und fachlich gut vorbereitetes und durchgeführtes Seminar. Unbedingt weiter zu empfehlen.“
Simeon Staub, Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, 09/18
„Komplettpaket aus Organisation, Räumlichkeiten, Referenten, ist sehr hochwertig.“
Zülfikar Kabak, Rheinbahn AG, 09/18
 
„Herr Prof. Dr. Wilrich ist absolute Spitze in Regelwerke Kenntnisse und Vorstellung.“
Helmut Palmen, Rheinbahn AG, 09/18
„Fachlich gutes Seminar in sehr gutem Rahmen.“
Ingo Rettig Gegenbauer Property Services GmbH, 09/18
 

Ihr Referent:

 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen. Seine Seminare sind kurzweilig aufgebaut und bei Praktikern sehr beliebt.
 

Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

31. März 2020, 10:30-15:30 Uhr, Berlin
€ 345,– zzgl. USt.
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