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ARBEITSSCHUTZuptodate!
| Aus Beweisgründen sollte sich der Arzt ein ausdrückliches Einverständnis immer schriftlich geben lassen. |
| Die Aufgabe des Betriebsarztes ist es nicht, die arbeitsrechtlichen Folgen eines Negativattests zu klären. |
Hippokrates, die Ärztekammern und der Gesetz- und Verordnungsgeber sind sich einig: Betriebsärzte dürfen ohne Einwilligung das Ergebnis einer Untersuchung oder Vorsorge nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Dies haben Arbeitgeber zu akzeptieren, auch wenn hierdurch eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers womöglich enttäuscht wird. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht schutzlos. Er muss nur seiner Verantwortung gerecht werden.
Anmerkungen
[1] BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, 2 BvR 28/71, NJW 1972, 1123.
[2] Vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1984, 2 AZR 270/83, NZA 1985, 57
[3] DGUV Information 250-010, dort insbesondere Seite 7 ff.
[4] Ricke in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherungsrecht, 84. EL 2014, § 202 SGB VII Rn. 2.
Literatur
| Der Autor |
| Dr. Jörn Hülsemann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Sozietät „Anwaltshaus seit 1895“ in Hameln. Er hält bundesweit Vorträge zu Fragen des Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit. |
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