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Arbeitsunfähigkeit  
19.03.2026

Was bei einer Krankschreibung erlaubt ist – und was nicht

ESV-Redaktion Betriebssicherheit/ERGO
Beschäftigte dürfen trotz Krankschreibung arbeiten, wenn sie sich arbeitsfähig fühlen. (Foto: Engin_Akyurt/Pixabay)
Krankgeschrieben zu sein bedeutet in erster Linie, sich zu schonen, um wieder gesund zu werden. Trotzdem fragen sich viele Beschäftigte, was sie in dieser Zeit tun dürfen und was möglicherweise zu Ärger mit dem Arbeitgeber führt.

Eine Krankschreibung durch einen Arzt (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bestätigt, dass die erkrankte Person für eine bestimmte Anzahl von Tagen ihre aktuelle Tätigkeit nicht ausüben kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Betroffene das Haus nicht verlassen dürfen oder im Bett bleiben müssen. „Ausschlaggebend ist, welche Aktivitäten die Heilung der jeweiligen Krankheit unterstützen“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Denn: „Betätigt sich die betroffene Person in einer Art und Weise, die der Genesung abträglich sein kann, kann Ärger mit dem Arbeitgeber die Folge sein, bis hin zu Abmahnung und Kündigung.“

Was erlaubt ist und wann Ärger droht

Grundsätzlich ist alles möglich, solange es den Genesungsprozess unterstützt. Spazierengehen an der frischen Luft beispielsweise kann den Kreislauf anregen und das Wohlbefinden fördern. Auch Einkaufen im Supermarkt ist in der Regel unproblematisch. Leichte sportliche Aktivitäten, zum Beispiel moderates Joggen, können hilfreich sein, allerdings sollte dies mit dem Arzt abgesprochen sein. Bei leichten Erkrankungen oder psychischen Belastungen kann sich ein Treffen mit Freunden positiv auf die Gesundheit auswirken. Problematisch wird es, wenn Aktivitäten im Widerspruch zur Diagnose oder zu den Anweisungen des Arztes stehen. So empfiehlt es sich, sich an eine verordnete Bettruhe auch zu halten. Als nicht förderlich für die Genesung gelten bei vielen Krankheiten nicht nur energieintensive Sportarten, sondern zum Beispiel auch ausgedehnte Shoppingtouren oder Bar-Besuche. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an: Ein Schreiner mit gebrochener Hand kann zwar nicht arbeiten, ein Restaurantbesuch wird jedoch seine Heilung eher nicht gefährden. „Partynächte oder Alkoholkonsum sind jedoch regelmäßig als genesungswidrig einzustufen“, so Brandl.

Wann Urlaub möglich ist

Reisen während einer Krankschreibung ist grundsätzlich möglich, solange der Aufenthalt die Genesung unterstützt. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder bei Burnout kann ein Urlaub und der damit verbundene Ortswechsel zur Gesundung beitragen. Allerdings ist es hier wichtig, die geplante Reise mit der behandelnden Arztpraxis abzusprechen. Wenn diese bescheinigt, dass der Urlaub die Heilung nicht gefährdet – sondern im Idealfall sogar unterstützt –, ist der Urlaub während der Krankschreibung in der Regel erlaubt. Umgekehrt gilt: „Reisen, die körperlich anstrengend sind und Stress erzeugen, können die Genesung verzögern“, ergänzt die ERGO-Expertin. Wichtig ist immer auch die Art der Krankheit: Ein Skiurlaub mit Grippe etwa ist eine schlechte Idee. Arbeitsrechtlich kann die Folge eine Gehaltskürzung, eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sowie in schwerwiegenden Fällen sogar eine Kündigung sein. „Daher empfiehlt es sich, im Krankheitsfall nur eine für die Genesung hilfreiche Reise anzutreten“, rät Brandl. „Wer sicher gehen will, informiert den Arbeitgeber.“

Krankgeschrieben, aber am Schreibtisch?

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Arbeitsverbot dar, sondern prognostiziert den erwarteten Krankheitsverlauf. Das bedeutet, aus rechtlicher Sicht können Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten, wenn sie sich arbeitsfähig fühlen. Ein vorheriger Arztbesuch ist dafür nicht nötig. Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn er den Eindruck hat, dass die Krankheit noch andauert. Auch hier gilt: Miteinander reden hilft.

Über ERGO Group AG
ERGO ist eine der führenden internationalen Versicherungsgruppen und weltweit in über 20 Ländern vertreten. Das Unternehmen bietet seinen Privat- und Firmenkunden ein breites Produktportfolio in allen wesentlichen Versicherungssparten sowie vollumfängliche Assistance- und Serviceleistungen. Unter dem Dach der ERGO Group AG steuern mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG und ERGO Technology & Services Management AG drei Einheiten die Geschäfte und Aktivitäten der ERGO Group. Rund 37 000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder selbstständige Vermittler für die Gruppe. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com.

Quelle: Pressemitteilung ERGO

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