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Rezension  
07.03.2018

Warum es Beamte beim Essen und Toilettenbesuch besser haben – und Arbeitnehmer im Homeoffice und in ihrer Privatgarage

Thomas Wilrich
Im Homeoffice können Arbeitnehmer versichert sein (Foto: Erwin Wodicka - Fotolia)
Arbeitnehmer und Beamte werden bei berufsbedingten Unfällen mittels separater Absicherungssysteme geschützt, obwohl sie am Arbeitsplatz identischen Gefahren ausgesetzt sind. Doch wie weit reichen die Gemeinsamkeiten und wo liegen die Unterschiede bei der rechtlichen Anerkennung von Arbeits- und Dienstunfällen? Gerd Giesen deckt in seinem Buch „Arbeitsunfall und Dienstunfall“ frappierende Unterschiede in den beiden Systemen auf.

Bei der Darstellung handelt es sich um einen Auszug von Prof. Dr. Thomas Wilrich aus der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Sicherungssysteme, die Gerd Giesen in seiner Abhandlung zusammengestellt hat.

Wir haben für berufsbedingte Unfälle zwei unterschiedliche Sicherungssysteme:
  • Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert – dort sind Unfälle definiert als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ (§ 8 Sozialgesetzbuch über die Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII).
  • Beamte genießen beamtenrechtliche Fürsorge – hier ist der Dienstunfall definiert als „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“ (§ 31 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG).
Gerd Giesen deckt in seinem Buch „Arbeitsunfall und Dienstunfall“ frappierende Unterschiede in der von ihm anschaulich aufbereiteten Rechtsprechung zum Absicherungsumfang in den beiden Systemen auf. Hintergrund ist eine unterschiedliche Herangehensweise der für Arbeitnehmer zuständigen Sozialgerichte und der für Beamte zuständigen Verwaltungsgerichte:
  • Sozialgerichte suchen bei der Bestimmung des Unfallversicherungsschutzes nach einem „inneren Zusammenhang“ der konkreten unfallauslösenden Tätigkeit zur versicherten Tätigkeit. Es kommt auf die „objektive Handlungstendenz“ an. Das ist ein eher funktioneller Ansatz: sog. „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“ sind nicht versichert.
  • Verwaltungsgericht bestimmen den Dienstunfall eher nach den – auch im etwas ausführlicheren § 31 BeamtVG angedeuteten – Kriterien Dienstort und Dienstzeit. Das ist ein eher eine räumlich-zeitliche Sphärenbetrachtung.
Das führt zu erstaunlichen Unterschieden.

Beispiel Nahrungsaufnahme
  • Im Unfallversicherungsschutz sind die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängenden Wege versichert, die Zeit des Essens ist dagegen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht versichert, „weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten“.
  • Bei der beamtenrechtlichen Fürsorge ist dagegen wegen des räumlich-zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienst zusätzlich auch die Zeit des Essens versichert (so z.B. das OVG Sachsen im Urteil vom 28.1.2013 – Az. 2 A 358/10).
Beispiel Toilettengang
  • Beim privaten Unfallversicherungsschutz sind die Wege zur und von der Toilette versichert, was auf der Toilette getan wird, ist dagegen „eigenwirtschaftlich“.
  • Für die beamtenrechtlichem Fürsorge orientierte sich das VG München am 8.8.2013 (Az. M 12 K 13.1024) zwar an der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und lehnte Leistungen nach einem Unfall innerhalb der Toilettenanlage ab. Das blieb aber ein Einzelurteil. Am 17.11.2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 17/16): „Der Dienstunfallschutz umfasst grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.“ Das konnte Giesen in der Arbeit noch nicht berücksichtigen, weil er sie im Sommer 2016 abgeschlossen hat.
Beispiel Homeoffice/Telearbeit
  • Arbeitnehmer können – wegen des funktionalen Verständnisses des Arbeitsunfalls – während der Arbeit im Homeoffice versichert sein: es kommt (so das BSG im Urteil vom 12.12.2006 – Az. B 2 U 28/05 R) darauf an, „ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt“.
  • Dienstunfälle bei Beamten unterliegen dagegen „härteren“ Anerkennungsvoraussetzungen: „Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, verlässt der Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn, den zu erweitern nicht in sein Belieben gestellt ist. In diesen Fällen kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat.“ (so BVerwG im Urteil vom 31.1.2008 – Az. 2 C 23/06).
Beispiel Wegeunfall in der Privatgarage

Versichert sind auch Wegeunfälle. Im SGB VII heißt es: „Versicherte Tätigkeiten ist das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.  

Im BeamtVG heißt es: „Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle“.
Entscheidend ist nach beiden Unfallversicherungs-Systemen die Außentür der Wohnung. Aber:
  • Die Sozialgerichte interpretieren nur den Zugang zu einer baulich mit dem Wohngebäude verbundene Garage als Außentür, während Unfälle in einer freistehenden Garage zum versicherten Bereich gehören: „Die Grenze bildet in der Regel die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes“ (BSG, Urteil vom 27.10.1976 – Az. 2 RU 247/74).
  • Die Verwaltungsgerichte erkennen dagegen nach Verletzungen in der Privatgarage keinen Dienstunfall an: hier „beherrscht der Beamte die jeweils gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst“ (BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – Az. 2 C 7/04).

In diesem letztem Urteil gesteht das BVerwG ausdrücklich „Ungereimtheiten“ zu, die aber „unvermeidbar“ und „hinzunehmen“ seien. Damit meint das Gericht indes nur die Unstimmigkeiten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerd Giesen hat sehr übersichtlich und geradezu spannend die Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit bei der Anerkennung Arbeits- und Dienstunfällen herausgearbeitet. Ob sein Vorschlag aufgriffen wird, ist indes fraglich: die Verwaltungsgerichte sollten sich für die beamtenrechtliche Fürsorge in Zukunft an der funktionalen Arbeitsunfall-Interpretation der Sozialgerichtsbarkeit orientieren. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Das Buch von Gerd Giesen "Arbeitsunfall und Dienstunfall" ist 2017 bei Duncker & Humblot erschienen.


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Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Programmbereich: Arbeitsschutz

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.


 

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