Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Runderlass vom 26 Mai 2020 - 32-52.08.09 - (MBl. NRW. S. 270)
Gemäß § 54 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
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