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Vorschrift Warnerlass NRW

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Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz (Warnerlass) (Warnerlass NRW)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Runderlass vom 26 Mai 2020 - 32-52.08.09 - (MBl. NRW. S. 270)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1363574

Gemäß § 54 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Warnung im Brand- und Katastrophenschutz

1.2 Begriffsdefinition Warnmeldung, Gefahrenwarnung und vorsorgliche Information

1.3 Warnmittel

1.4 Warnstufen auszulösen über MoWaS

1.5 Verlautbarungsrechte und Sendezeit für Dritte im Rundfunk

2 Zuständigkeiten

2.1 Gemeinden und Kreise

2.2 Land

3 Warnung

3.1 Sirenen

3.1.1 Weckeffekt

3.1.2 Sirenensignale

3.1.2.1 Warnung bei Gefahren

3.1.2.2 Entwarnung

3.1.2.3 Probealarm

3.1.2.4 Alarmierung der Feuerwehr

3.1.3 Information durch Hörfunksender

3.1.4 Sirenenkataster im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (IG NRW)

3.1.5 Landesweiter Probealarm

3.2 MoWaS

3.2.1 Räumlicher Gefährdungs- und Warnbereich

3.2.1.1 Eigener Zuständigkeitsbereich

3.2.1.2 Landesweiter und überregionaler Bereich

3.2.2 MoWaS vS/E

3.3 Bundes-/Landesweiter Warntag

4 Warnprozess

4.1 Fachliche Bewertung und Entscheidung durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter

4.2 Aufgabe der einheitlichen Leitstelle

4.2.1 Umsetzung der Warnung

4.2.2 Meldepflichten beziehungsweise Information der Aufsichtsbehörden

4.3 Fachliche Bewertung und Entscheidungsvorbehalt durch die oberste Aufsichtsbehörde bei überregionalen Warnungen

5 Warnung durch das Land

6 Unwetterwarnungen durch den Deutschen Wetterdienst

7 Standardisierte Warnmeldungen

8 Entwarnung

9 Zusammenarbeit mit der Polizei

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 zu Nummer 3.1.2 des Runderlasses über die Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz

Anlage 2 zu Nummer 7 des Runderlasses über die Warnung und Information der Bevölkerung im Brand-und Katastrophenschutz

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