Vorschüsse nach § 42 SGB I und andere vorläufige Leistungen kommen auch in der berufsgenossenschaftlichen Praxis häufig vor. Seit das Bundessozialgericht – insbesondere anknüpfend an § 32 SGB X – den Begriff der „Vorwegzahlung“ entwickelt hat, bedarf es vermehrt besonderer Kriterien, um die einzelnen Typen vorläufiger Leistungen gegeneinander abgrenzen zu können. Die folgenden Ausführungen befassen sich daher zum einen mit den in § 42 SGB I geregelten Vorschußzahlungen, deren Anrechnung auf endgültige Leistungen bzw. der Erstattung von Überzahlungen, zum anderen mit den – auch innerhalb des Bundessozialgerichts – umstrittenen Anwendungsmöglichkeiten für Vorwegzahlungen.
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