Der Allgemeine Staubgrenzwert und die Mess- und Bewertungsvorschrift TRGS 402 passen nicht zueinander. Das kann unnötige Kosten verursachen. In die MAK-Wert-Liste wurden 2001 als „Allgemeiner Staubgrenzwert“
– für die alveolengängige Fraktion (Feinstaub)
– für Tätigkeiten/Arbeitsbereiche gemäß Nummer 2.4, Abs. 8 und 9 in Verbindung mit Abs. der TRGS 900 mg/m³
– im Übrigen 3 mg/m³
– für die einatembare Fraktion (Gesamtstaub) 10 mg/m³
als Grenzwerte für eine Schicht ohne Angabe von Spitzenbegrenzungen aufgenommen.
Diese Grenzwerte gelten für Stoffe, für die keine spezifischen Wirkungen auf die Atmungsorgane bekannt sind. Sie sollen staubbedingte unspezifische Wirkungen auf die Atmungsorgane wie chronische Bronchitis und Lungenemphysem verhindern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 524 - 527
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