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25.09.2014

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Zulässigkeit und rechtliche Grenzen

Jana Kudlacek
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
© Duplass/Fotolia
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in Deutschland mittlerweile ein weitverbreitetes Phänomen. Die rechtliche Zulässigkeit der Überwachung unterliegt den strengen Voraussetzungen des BDSG, die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes konkretisiert werden. Es ist stets eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Arbeitnehmer und dem Überwachungsinteresse des Arbeitgebers vorzunehmen. Da sich eine solche Interessenabwägung immer nur auf einen konkreten Sachverhalt beziehen kann, ist der Grad zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Überwachung am Arbeitsplatz sehr schmal und stets abhängig vom Einzelfall.

Als Kunde im Kaufhaus, im Museum, in einer Bank oder einem öffentlichen Verkehrsmittel ist man längst daran gewöhnt im Eingangsbereich ein Schild zu sehen, das verkündet „Diese Filiale wird videoüberwacht“. Doch wo die Kunden die Wahl haben, sich durch Fernbleiben der Überwachung zu entziehen oder sie zumindest auf die Dauer des Besuches zu begrenzen, sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Überwachung dauerhaft ausgesetzt. Sie können sich ihr nicht durch Fernbleiben entziehen und werden während ihrer gesamten Arbeitszeit überwacht. Zwar verfolgt die Videoüberwachung häufig nicht primär den Zweck die Mitarbeiter zu kontrollieren, dennoch werden viele Kaufhäuser, Museen, Banken und Parkhäuser vollständig kameraüberwacht, um mögliche Ladendiebstähle oder Vandalismus zu verhindern bzw. im Nachhinein leichter aufklären zu können. So werden in Kreditinstituten oder Parkhäusern, in Kassenbereichen von Warenhäusern oder Museen – quasi nebenbei – auch die Mitarbeiter überwacht.

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

Auch diese „Nebenbei-Überwachung“ kann psychische Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeiter haben und tangiert ihre Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte. Aus diesem Grund ist die Überwachung eines Arbeitsplatzes nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen, die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) konkretisiert werden, zulässig. Im Folgenden sollen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sowie die durch das BAG aufgestellten rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit erörtert werden.

Zulässigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Die Kriterien, nach denen eine Videoüberwachung von Beschäftigten zulässig ist, richtet sich danach, ob der überwachte Bereich öffentlich zugänglich ist (z. B. Kaufhäuser, Museen, Banken, Parkhäuser) oder nicht (z. B. Unternehmen).

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