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Vorschrift Verwaltungsvorschrift zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV

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Verwaltungsvorschrift zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Berlin

Vom 5. November 2019 (ABl. S. 7292)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1321430

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) bestimmt der Senat von Berlin:

1 Zweck und Anwendungsbereich

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

3 Räumlicher Geltungsbereich des Überwachungsplanes

4 Zuständige störfallrechtliche Überwachungsbehörden

5 Allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich

6 Verzeichnis der Betriebsbereiche im Geltungsbereich

7 Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen mit Domino-Effekt

8 Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalles erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können

9 Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung

9.1 Überwachungsmaßnahmen

9.2 Regelintervalle für die Vor-Ort-Besichtigungen

9.3 Systematische Beurteilung der Gefahren

10 Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass

11 Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden

11.1 Organisation und Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen

11.2 Interne Arbeitshilfe

12 An den Vor-Ort-Besichtigungen mitwirkende Fachbehörden

12.1 LAGetSi

12.2 Örtlich zuständiges Umwelt- und Naturschutzamt

12.3 Berliner Feuerwehr

12.4 Der Polizeipräsident in Berlin

12.5 SenUVK II D (Wasserbehörde)

12.6 Katastrophenschutzbehörden

13 Dokumentation der Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung

14 Veröffentlichung der Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung

15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

16 Quellen und Fundstellen

Anhang 1
Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a BImSchG in Berlin

Anhang 2
Überwachungsprogramm nach § 17 Absatz 2 der 12. BImSchV

Anhang 3

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