Um „gemischte Tätigkeit“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich immer dann, wenn gleichzeitig zwei untrennbare Verrichtungen ausgeübt werden, von denen nur eine eine versicherte Tätigkeit darstellt. Diese steht unter Versicherungsschutz, wenn die „gemischte Tätigkeit“ wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Begrifflich davon abzugrenzen ist die „gemischte Motivationslage“, bei der es nur um eine einzige Handlung geht, die zugleich privatwirtschaftliche wie auch betriebliche Zwecke verfolgt, wobei eine versicherte Tätigkeit dann bejaht wird, wenn bei hypothetischer Betrachtungsweise die Tätigkeit auch ohne private Motivation vorgenommen worden wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-01 |
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