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Vorschrift Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

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  • Vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195)

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Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote - 37. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3200)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1063332

Auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und nach Zustimmung des Deutschen Bundestages:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Anrechnung strombasierter Kraftstoffe

§ 3 Anrechnungsvoraussetzungen

§ 4 Nachweise durch den Verpflichteten

§ 5 Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen

§ 6 Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom

§ 7 Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen

§ 8 Überprüfungsersuchen

§ 9 Bericht

Teil 3
Mitverarbeitete biogene Öle

§ 10 Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

§ 11 Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle

Teil 4
Zugänglichkeit der DIN-Normen

§ 12 Zugänglichkeit der DIN-Normen

Teil 5
Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 3)
Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe

Anlage 2 (zu § 3)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

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