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Vorschrift Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Aktuelle Fassung

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Rechtskataster/Versionsvergleich

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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote - 37. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) sowie der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20).

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1625546

Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe d und Nummer 19 in Verbindung mit § 37d Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und § 37d Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird

§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz

§ 6 Zusätzliche Stromerzeugung

§ 7 Zeitliche Korrelation

§ 8 Geografische Korrelation

§ 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen

§ 10 Treibhausgaseinsparungen

§ 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Teil 3
Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

§ 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen

§ 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff

Teil 4
Nachweise

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise

§ 15 Vorlage der Nachweise

Abschnitt 2
Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 16 Ausstellung von Nachweisen

§ 17 Inhalt und Form der Nachweise

§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen

§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme

§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben

§ 21 Weitere anerkannte Nachweise

§ 21 Weitere anerkannte Nachweise

§ 22 Teilnachweise

§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen

Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate

§ 25 Ausstellung von Zertifikaten

§ 26 Inhalt der Zertifikate

§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten

§ 28 Gültigkeit der Zertifikate

§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate

Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 32 Verfahren zur Anerkennung

§ 33 Inhalt der Anerkennung

§ 34 Erlöschen der Anerkennung

§ 35 Widerruf der Anerkennung

§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 37 Führen von Verzeichnissen

§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten

§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen

§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Überwachung und Maßnahmen

Unterabschnitt 4
Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Teil 5
Zentrales Register und elektronische Datenbank

§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

§ 45 Datenabgleich

Teil 6
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz

§ 48 Datenübermittlung

§ 49 Zuständigkeiten

§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde

§ 51 Muster und Vordrucke

§ 52 Informationsaustausch

§ 53 Übergangsvorschrift

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

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