Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 11. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 253, ber. S. 417)
Aufgrund von § 1 Buchst. b und d des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 359), und § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), wird verordnet:
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