Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Hessen
Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 962)
FFN 801-13
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. 1 S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. 1 S. 1328), verordnet die Landesregierung:
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