Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 30. Oktober 2018, HmbgGVBl. S. 360
Auf Grund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), wird verordnet:
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