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Vorschrift Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

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  • Vom 18. Juli 2018, BGBl. I S. 1222

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Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetze (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. Juli 2018, BGBl. I S. 1222, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 61)

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1196146

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 3 Indikative Emissionsmengen

§ 4 Nationales Luftreinhalteprogramm

§ 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 6 Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 7 Nationales Emissionsinventar

§ 8 Nationale Emissionsprognose

§ 9 Informativer Inventarbericht

§ 10 Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 11 Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen

§ 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030

§ 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor

§ 14 Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung

§ 16 Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission

§ 19 Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen

Tabelle A

Tabelle B

Tabelle C

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)
Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

I. Nationales Emissionsinventar

II. Nationale Emissionsprognose

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