Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1433, zuletzt geändert am 28. April 2015, BGBl. I S. 670, 676
Auf Grund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium nur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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