Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2066)
Die Änderungen durch Artikel 28 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2066) sind textlich noch nicht umgesetzt. Artikel 28 tritt gemäß Artikel 32 Abs. 1 am 31. Dezember 2018 in Kraft.
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011, 2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
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