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Vorschrift Verordnung über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2917 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission ((EU) 2023/2917)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1610611

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Konformitätsvermutung

KAPITEL II
PRÜFTÄTIGKEITEN

ABSCHNITT 1
Bewertung von Monitoringkonzepten

Artikel 4 Von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen

Artikel 5 Bewertung von Monitoringkonzepten

Artikel 6 Standortbegehungen

Artikel 7 Behebung von Nichtkonformitäten im Monitoringkonzept

Artikel 8 Unabhängige Überprüfung der Bewertung des Monitoringkonzepts

Artikel 9 Schlussfolgerungen der Prüfstelle zur Bewertung des Monitoringkonzepts

ABSCHNITT 2
Prüfung der Emissionsberichte und anteiligen Emissionsberichte

Artikel 10 Von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen

Artikel 11 Strategische Analyse

Artikel 12 Von der Prüfstelle durchzuführende Risikoanalyse

Artikel 13 Prüfplan

Artikel 14 Prüfverfahren für den Emissionsbericht und den anteiligen Emissionsbericht

Artikel 15 Prüfung der gemeldeten Daten

Artikel 16 Prüfung der Verfahren für fehlende Daten

Artikel 17 Wesentlichkeitsschwelle

Artikel 18 Standortbegehungen

Artikel 19 Behebung von Falschangaben und Nichtkonformitäten im Emissionsbericht oder anteiligen Emissionsbericht

Artikel 20 Abschluss der Prüfung des Emissionsberichts oder anteiligen Emissionsberichts

Artikel 21 Empfehlungen für Verbesserungen

Artikel 22 Prüfbericht über den Emissionsbericht oder anteiligen Emissionsbericht

Artikel 23 Unabhängige Überprüfung des Emissionsberichts oder anteiligen Emissionsberichts

ABSCHNITT 3
Prüfung von Berichten auf Unternehmensebene

Artikel 24 Von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen

Artikel 25 Strategische Analyse

Artikel 26 Von der Prüfstelle durchzuführende Risikoanalyse

Artikel 27 Prüfplan auf Unternehmensebene

Artikel 28 Prüfverfahren für den Bericht auf Unternehmensebene

Artikel 29 Prüfung der gemeldeten Daten auf Unternehmensebene

Artikel 30 Wesentlichkeitsschwelle für Berichte auf Unternehmensebene

Artikel 31 Standortbegehungen

Artikel 32 Behebung von Falschangaben und Nichtkonformitäten im Bericht auf Unternehmensebene

Artikel 33 Abschluss der Prüfung des Berichts auf Unternehmensebene

Artikel 34 Empfehlungen für Verbesserungen

Artikel 35 Prüfbericht auf Unternehmensebene

Artikel 36 Unabhängige Überprüfung des Berichts auf Unternehmensebene

KAPITEL III
ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN

Artikel 37 Kontinuierlicher Kompetenzprozess

Artikel 38 Prüfteams

Artikel 39 Kompetenzanforderungen an MRV-Prüfer im Seeverkehr und leitende MRV-Prüfer im Seeverkehr

Artikel 40 Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer

Artikel 41 Einsatz von technischen Sachverständigen

Artikel 42 Verfahren für Prüftätigkeiten

Artikel 43 Interne Prüfunterlagen

Artikel 44 Aufzeichnungen und Kommunikation

Artikel 45 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

KAPITEL IV
AKKREDITIERUNG VON PRÜFSTELLEN

Artikel 46 Akkreditierung von Prüfstellen

Artikel 47 Akkreditierungsbereich

Artikel 48 Ziele des Akkreditierungsverfahrens

Artikel 49 Anträge auf Akkreditierung

Artikel 50 Begutachtung

Artikel 51 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

Artikel 52 Jährliche Überwachung

Artikel 53 Wiederbegutachtung

Artikel 54 Außerordentliche Begutachtung

Artikel 55 Verwaltungsmaßnahmen

KAPITEL V
ANFORDERUNGEN AN NATIONALE AKKREDITIERUNGSSTELLEN

Artikel 56 Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen

Artikel 57 Begutachtungsteam

Artikel 58 Kompetenzanforderungen an Begutachter

Artikel 59 Technische Sachverständige

Artikel 60 Beschwerden

Artikel 61 Beurteilung unter Gleichrangigen

Artikel 62 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen

Artikel 63 Überwachung von erbrachten Dienstleistungen

KAPITEL VI
INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 64 Informationsaustausch und Zentralstellen

Artikel 65 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht

Artikel 66 Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 67 Informationsweitergabe durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde

Artikel 68 Informationsweitergabe zur Überwachung

Artikel 69 Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist

Artikel 70 Datenbanken akkreditierter Prüfstellen

Artikel 71 Mitteilungen von Prüfstellen

KAPITEL VII
GENEHMIGUNG VON MONITORINGKONZEPTEN DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1
Genehmigung von Monitoringkonzepten

Artikel 72 Allgemeine Vorschriften für die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die zuständigen Verwaltungsbehörden

Artikel 73 Den zuständigen Verwaltungsbehörden von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen

Artikel 74 Genehmigungsverfahren

ABSCHNITT 2
Genehmigung von Änderungen der Monitoringkonzepte

Artikel 75 Allgemeine Vorschriften für die Genehmigung von Änderungen der Monitoringkonzepte durch die zuständigen Verwaltungsbehörden

Artikel 76 Den zuständigen Verwaltungsbehörden von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen

Artikel 77 Genehmigungsverfahren

Artikel 78 Anwendung und Aufzeichnung von Änderungen

Artikel 79 Aufhebung

Artikel 80 Inkrafttreten

ANHANG I
SEEVERKEHRSSPEZIFISCHE KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 39 ABSATZ 3

ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE

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