Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Saarland
Vom 13. Oktober 2014, ABl. I S. 400
Aufgrund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
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