Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Berlin
Vom 26. Juli 2000, GVBl. S. 393, geändert am 13. April 2017, GVBl. S. 314
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:
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