Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 9. Mai 2000, GVBl. II S. 130
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
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