Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. Nr. 20, S. 354, 356)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass und zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. Nr. 20)
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
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